AGB

 Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 

 §1 Allgemeines
Es gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen mit denen sich der Käufer bei Auftragserteilung einverstanden erklärt und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Käufer bei einem von uns bestätigtem Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von den nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen.

Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen werden nur verbindlich, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht. Ihnen wird ausdrücklich widersprochen.

 §2 Angebote
1. Falls nicht ausschließlich eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind die Angebote nach Menge, Preis und Lieferzeit für den Verkäufer freibleibend und erfolgen unter der auflösenden Bedingung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

2. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich „ab Werk“ .Nach Vertragsschluss bis zur Lieferung in Kraft tretende Erhöhungen außerhalb unseres Einflussbereiches stehender Kostenfaktoren werden dem Käufer entsprechend berechnet.

3. Maße, Farben sowie Ausführungen gelten nur annäherungsweise. Geringfügige Abweichungen in Konstruktion und Farbe behält sich der Verkäufer vor. Muster gelten gleichfalls nur annäherungsweise.

 §3 Lieferung und Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich „ab Werk“ oder einem anderen Versandort nach Wahl des Verkäufers, Verpackung frei, soweit zwischen Verkäufer und Käufer keine individuellen Lieferbedingungen abgestimmt wurden.

2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Sache ab Rampe oder an einen transportbereiten Dritten auf den Käufer über.

3. Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert unter 150,00 EUR wird ein Kleinmengenzuschlag von 15,00 EUR berechnet.

 §4 Lieferzeit - Lieferbehinderung
1. Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung,

2. Unvorhergesehene höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen einschließlich Arbeitskampf, Lieferfristenüberschreitungen der Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügung usw. gehören, die den Verkäufer außerstande setzen, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien ihn für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder der Leistung voll von seiner Liefer- oder Leistungspflicht. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.

3. Kann der Verkäufer seine Verpflichtung aus anderen als den in Absatz 2 genannten, von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 §5 Zahlung und Abtretungsgebot
1. Der Verkäufer gewährt auf Zahlungen, die binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung erfolgen, 2% Skonto.

2. Mit Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungslegung ist der Rechnungsbetrag rein netto fällig.

3. Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch für hereingenommene Wechsel.

4. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Er kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.

 §6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Die Rüge sichtbarer Mängel hat sofort nach Erhalt der Ware zu erfolgen und ist auf den Frachtpapieren des Frachtführer durch den Käufer zu dokumentieren. Erfolgt die Mängelrüge nicht, gilt die Ware als ordnungsgemäß. Grundlage einer sichtbaren Mängelrüge ist die vom Käufer unterzeichnete Annahmequittung des Frachtführers. Enthält diese keinen Vermerk über einen sichtbaren Mangel, kann der Käufer keinen Mangel an der Ware geltend machen.Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl berechtigt, Mängel nachzubessern oder neu zu liefern. Aus anderen Rechtsgründen haftet der Verkäufer nur, wenn ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft und er dies zu vertreten hat.

 §7 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestehenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat jedoch einen Anspruch auf Freigabe entsprechend seinen Zahlungen. Die Freigabe erfolgt stillschweigend nach geleisteter Zahlung. Hierbei wird auf die älteste Rechnung grundsätzlich zunächst verrechnet. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware unter gleichzeitiger Abtretung der Forderung gegen den Käufer an den Erstverkäufer weiter zu veräußern. Zur Sicherung der Forderung ist der Weiterverkäufer seinerseits verpflichtet, sich das Eigentum an den Waren für den Erstverkäufer vorzubehalten oder nach seiner Wahl für eine gleichwertige Sicherung des Erstverkäufers zu sorgen.

2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Ware ist unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von jeder Zwangsvollstreckung in die dem Verkäufer gehörende Ware sofort zu unterrichten. Für den Fall der Zwangsvollstreckung in Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers ist der Käufer zugleich verpflichtet, der die Zwangsvollstreckung betreibenden Stelle und dem Gläubiger Mitteilung davon zu machen, dass die Ware im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers steht. Die Mitteilungspflicht besteht auch gegenüber dem Verkäufer.

3. Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt im Übrigen nicht.

4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 §8 Verzug
1.Der Käufer kommt ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn er nicht spätestens 30 Tage nach Rechnungsbelegung die Rechnung in voller Höhe begleicht oder ein in der Rechnung genanntes Zahlungsziel verstreichen lässt. Bei vorgerichtlicher Mahnung hat der Käufer dem Verkäufer pro Mahnung 15,00 EUR zuzüglich aller Mahnspesen und Barauslagen zu vergüten.

2. Lagert der Verkäufer Waren für den Käufer auf Abruf, so kommt der Käufer in Verzug, wenn er die gelieferte Ware nicht spätestens 3 Monate nach Bestellung abruft.

3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der europäischen Zentralbank oder in Höhe der banküblichen Verzugszinsen ohne besonderen Nachweis zu zahlen. Muss der Verkäufer höhere Zinsen zahlen, so kann er diese gegen Nachweis ersetzt verlangen.

§9 Rechte des Verkäufers bei Zahlungsverzug
1. Soweit der Käufer mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug gerät, werden sämtliche, auch später entstandene Forderungen des Verkäufers, sofort in voller Höhe fällig.

2. Im Falle des Verzuges ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die in der Regel 10 Tage nicht überschreitet, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wählt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er nach seiner Wahl berechtigt, den Schaden nach Abrechnung

ersetzt zu verlangen oder pauschal ohne weiteren Nachweis, soweit es sich um Saisonware handelt, bis zu 25% des Bestellpreises als Schadensersatz zu verlangen.

3. Tritt der Verkäufer im Falle des Annahmeverzugs nicht vom Vertrag zurück und verlangt er keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so kann er als Lagergebühr monatlich 1% des Bestellpreises pauschal verlangen, soweit er keine höheren Lagerkosten im Einzelnen nachweist.

4. Nimmt der Verkäufer nach Rücktritt Waren zurück, die im Eigentumsvorbehalt stehen, so ist er befugt, pro Liefermonat bis zu 20% des Bestellpreises als Wertminderung für Saisonware ersetzt zu verlangen. Handelt es sich um Artikel, die infolge Designänderung im Folgejahr nicht mehr produziert werden, so ist der Verkäufer berechtigt, einen im Einzelnen nachgewiesenen höheren Schaden ersetzt zu verlangen.

§10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Syke bzw. das Landgericht Verden/Aller. Dieses gilt auch für Scheck- und Wechselzahlung. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN Kaufrecht.

§11 Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen, gleichviel aus welchem Grunde, unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Klauseln unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahe kommende Regelung treten.

 KÖGLER GmbH & Co. KG, Hoher Weg 52, D-27211 Bassum ,Sitz der Gesellschaft: Bassum HR Walsrode: Abt. HRA 110446
(Stand 12/2018)

 

Zuletzt angesehen